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Änderung des Vertrags – geringfügige Änderungen oder Novation

Es kann vorkommen, dass die Vertragsparteien nach der Unterzeichnung eines Vertrags einvernehmlich beschließen, diesen zu ändern oder zu ergänzen.

Die Änderung des Vertragstextes kann von denselben Parteien vorgenommen werden, die ihn geschlossen haben, indem sie eine weitere Vereinbarung unterzeichnen, in der sie auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen und angeben, welche Klauseln geändert oder ergänzt werden. Die Änderungsvereinbarung ist zu unterzeichnen und zu datieren, wobei gegebenenfalls auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen angegeben werden muss.

Eine geringfügige Änderung eines Vertrags unterscheidet sich von einer Novation

Bei einer geringfügigen Änderung regeln die Parteien die Nebenbedingungen, z. B. die Leistungsfrist oder den Mietzins bei Mietverträgen, so dass der ursprüngliche Vertrag in Kraft bleibt.

Ändern die Parteien hingegen den Titel oder den Vertragsgegenstand in der Absicht, die frühere Verpflichtung zum Erlöschen zu bringen, so liegt eine Novation vor, und der neue Vertrag tritt mit Wirkung der neuen Regelung vollständig an die Stelle des früheren.

Verkauf von Beteiligungen - Preisanpassungsklausel in Bezug auf Eventualverbindlichkeiten - Preisanpassungsklausel - Gültigkeit - Voraussetzungen (Oberster Gerichtshof 5.4.2023 n. 9347)

Der Oberste Gerichtshof hat die Gültigkeit einer Klausel in einem Vertrag über die Veräußerung von Beteiligungen bestätigt, in der die Parteien vereinbaren, dass etwaige Schulden des Veräußerers, die nach der Veräußerung entstehen, den Erwerber berechtigen, die fällige Gegenleistung mit dem Betrag mit diesen Schulden zu verrechnen.

Vorkaufsklausel für die Veräußerung von Beteiligungen von Kapitalgesellschaften – Folgen einer Missachtung

Nach der herrschenden Rechtsprechung (auch Urteile Trib. Milano 17.12.2020 und Trib. Roma n. 8557/2021) führt der Verstoß gegen eine Vorkaufsklausel in der Satzung von Kapitalgesellschaften zu einer relativen Unwirksamkeit des Kaufvertrags, die vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Folglich können die mit den, unter Missachtung der Vorkaufsklausel erworbenen Beteiligungen, verbundenen Gesellschaftsrechte vom Erwerber nicht ausgeübt werden.