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Wir setzten auf klare, zielgerichtete und zeitnahe erste Analysen. Wir halten wenig von nicht mehr endenden Analysen und langen Präsentationen mit wenig Inhalt.

Unser Ansatz basiert auf drei grundlegenden Prinzipien:

Analyse

Wir bemühen uns um eine schnelle und dennoch aussagekräftige erste Analyse. Diese Analyse konzentriert sich darauf, die wesentlichen Aspekte der Verhandlungssituation zu erfassen und schnell handlungsrelevante Informationen zu liefern. Das ist der Grundstein für erfolgreiche Verhandlungen.

Verhandlungsziele

Unsere Erfahrung hat uns gelehrt, dass die Verhandlungsziele nicht nur realistisch, sondern auch persönlich auf unsere Mandanten abgestimmt sein müssen. Die Prioritäten der Mandanten sind ist das wichtigste Element vor dem Start der Verhandlungen. Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um ihre gewünschten Ziele zu definieren und gegebenenfalls im Laufe der Verhandlungen anzupassen.

Verhandlungsschritte

Die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten während des gesamten Verhandlungsprozesses trägt wesentlich zur Erhöhung der Erfolgschancen bei. Durch eine enge Abstimmung der einzelnen Verhandlungsschritte können wir sicherstellen, dass die Interessen und Ziele unserer Mandanten optimal berücksichtigt werden. Unsere Mandaten bestimmen ob wir uns wir bei den Verhandlungen im Hintergrund bleiben oder teilweise oder zur Gänze Verhandlungsführer sein sollen.

Unser Ziel ist es, durch unseren Beitrag Mehrwert für Ihre Verhandlungen zu schaffen. Wir können für Sie nur dann Mehrwert schaffen, wenn wir über die notwendigen Informationen Ihrer Verhandlungslage verfügen. Wenn wir uns nicht fühlen, für Sie einen Mehrwert zu schaffen, werden wir Ihr Mandat nicht annehmen.

Erfahrung haben wir unter anderem in Situationen, welche verfahren scheinen und einen neuen Ansatz erfordern. Unsere Stärke liegt im ausgeglichenen/nachhaltigen und nicht unnötig aggressiven Verhandlungen. Wir setzen auf Hartnäckigkeit, klare Ansagen, Fairness, Transparenz und Respekt im Verhandlungsprozess.

Es ist uns aus Gründen des Berufsgeheimnisses nicht erlaubt, unsere Mandanten preiszugeben. In folgenden Bereichen haben wir Erfahrung:

  • Kauf und Verkauf von Unternehmen
  • Kauf und Verkauf von Beteiligungen
  • Verhandlungen mit Investoren
  • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Verhandlungen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern
  • Verhandlungen bei Fusionen und Spaltungen von Gesellschaften
  • Verhandlungen für Nachfolge- und Erbregelungen
  • Verhandlungen um den Generationswechsel von Unternehmen

Verhandlungen mit Anwendung der deutschen und italienischen Sprache im italienischen Rechtssystem liegen uns am besten.

Unser Kernteam besteht aus folgenden 4 Personen:

Georg Hesse (Wirtschaftsprüfer): Kauf und Verkauf von Unternehmen, Verkauf von Beteiligungen, Verhandlungen mit Investoren, Kauf und Verkauf von Immobilien, Verhandlungen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern, Verhandlungen für Nachfolge- und Erbregelungen, Verhandlungen um den Generationswechsel von Unternehmen.

Kontaktdaten:
georg.hesse@hessepartner.it
+39 0473 538953

Severine Hell (Wirtschaftsprüferin): Kauf und Verkauf von Unternehmen, Verkauf von Beteiligungen, Verhandlungen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern, Verhandlungen um den Generationswechsel von Unternehmen.

Kontaktdaten:
severine.hell@hessepartner.it
+39 0473 538953

Gabi Moser (Steuerberaterin): Kauf und Verkauf von Unternehmen, Verhandlungen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern, Verhandlungen um den Generationswechsel von Unternehmen.

Kontaktdaten:
gabi.moser@hessepartner.it
+39 0473 538953

Pietro Rispoli (Wirtschaftsprüfer): Kauf und Verkauf von Unternehmen, Verkauf von Beteiligungen, Kauf und Verkauf von Immobilien, Verhandlungen bei Fusionen und Spaltungen von Gesellschaften.

Kontaktdaten:
pietro.rispoli@hessepartner.it
+39 0473 538953

Wir arbeiten sehr eng mit Rechtsanwälten, Notaren und Arbeitsrechtsberatern zusammen, welche wir je nach Sachgebiet (immer nur mit Abstimmung mit unseren Mandanten) konsultieren und einsetzen.

Außerhalb von Italien kommt uns unsere Mitgliedschaft bei Ars Legis International zu Gute (www.arslegis.de), einem internationalem Netzwerk von Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Aktuelles

Änderung des Vertrags – geringfügige Änderungen oder Novation

Es kann vorkommen, dass die Vertragsparteien nach der Unterzeichnung eines Vertrags einvernehmlich beschließen, diesen zu ändern oder zu ergänzen.

Die Änderung des Vertragstextes kann von denselben Parteien vorgenommen werden, die ihn geschlossen haben, indem sie eine weitere Vereinbarung unterzeichnen, in der sie auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nehmen und angeben, welche Klauseln geändert oder ergänzt werden. Die Änderungsvereinbarung ist zu unterzeichnen und zu datieren, wobei gegebenenfalls auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen angegeben werden muss.

Eine geringfügige Änderung eines Vertrags unterscheidet sich von einer Novation

Bei einer geringfügigen Änderung regeln die Parteien die Nebenbedingungen, z. B. die Leistungsfrist oder den Mietzins bei Mietverträgen, so dass der ursprüngliche Vertrag in Kraft bleibt.

Ändern die Parteien hingegen den Titel oder den Vertragsgegenstand in der Absicht, die frühere Verpflichtung zum Erlöschen zu bringen, so liegt eine Novation vor, und der neue Vertrag tritt mit Wirkung der neuen Regelung vollständig an die Stelle des früheren.

Verkauf von Beteiligungen - Preisanpassungsklausel in Bezug auf Eventualverbindlichkeiten - Preisanpassungsklausel - Gültigkeit - Voraussetzungen (Oberster Gerichtshof 5.4.2023 n. 9347)

Der Oberste Gerichtshof hat die Gültigkeit einer Klausel in einem Vertrag über die Veräußerung von Beteiligungen bestätigt, in der die Parteien vereinbaren, dass etwaige Schulden des Veräußerers, die nach der Veräußerung entstehen, den Erwerber berechtigen, die fällige Gegenleistung mit dem Betrag mit diesen Schulden zu verrechnen.

Vorkaufsklausel für die Veräußerung von Beteiligungen von Kapitalgesellschaften – Folgen einer Missachtung

Nach der herrschenden Rechtsprechung (auch Urteile Trib. Milano 17.12.2020 und Trib. Roma n. 8557/2021) führt der Verstoß gegen eine Vorkaufsklausel in der Satzung von Kapitalgesellschaften zu einer relativen Unwirksamkeit des Kaufvertrags, die vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Folglich können die mit den, unter Missachtung der Vorkaufsklausel erworbenen Beteiligungen, verbundenen Gesellschaftsrechte vom Erwerber nicht ausgeübt werden.